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Satzung der Gemeinde Hütten über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten

erlassen am: 30.09.2024 | i.d.F.v.: 18.10.2024 | gültig ab: 01.01.2024

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen ( Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.09.2024 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Hütten erlassen:


Abschnitt I Gemeindevertretung und Ausschüsse


§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

2.

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
  • Die 1. Stellvertreterin oder der 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Mit dieser Pauschale ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgedeckt.
  • Die 2. Stellvertreterin oder der 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 % des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Mit dieser Pauschale ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bzw. seiner 1. Stellvertreterin oder seines 1. Stellvertreters abgedeckt.
  • Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, der Fraktionen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.
  • Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

§ 2 Sonstige Entschädigungen

1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschalen:

  • Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 16,00 €.
  • Telefonkostenpauschale in Höhe von 11,00 €.

2.

Die 1. Stellvertreterin oder der 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält eine monatliche Reisekosten- und Telefonkostenpauschale in Höhe von 10 % der monatlichen Pauschalen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Mit diesen Pauschalen ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgedeckt.

3.

Die 2. Stellvertreterin oder der 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhält eine monatliche Reisekosten- und Telefonkostenpauschale in Höhe von 5 % der monatlichen Pauschalen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Mit diesen Pauschalen ist auch die besondere Tätigkeit als Vertretung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bzw. der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters abgedeckt.

4.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO). Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €, höchstens 75,00 €/Tag.

5.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 25,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).

6.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird (§ 14 EntschVO).

7.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.


Abschnitt II Freiwillige Feuerwehr


§ 3 Aufwandsentschädigung

1.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

2.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.

3.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF.

4.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 EntschVOfF.

5.

Der Gerätewart oder die Gerätewartin erhält für den Mehraufwand durch Wartung und Pflege, der in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich fallende Fahrzeuge, eine monatliche Entschädigung entsprechend des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien (EntschRichtl-fF).

6.

Die Gerätewartin oder der Gerätewart für die Atemschutzgeräte erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege eine monatliche Entschädigung in Höhe von 3,50 €.

7.

Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO.

8.

Bei Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule und an geeigneten Ausbildungsstätten für Lehrgänge nach Nummer 4.4.3 der FwDV 9/1 erhalten die Lehrgangsteilnehmer eine Verdienstausfallentschädigung entsprechend der Regelung nach Ziffer 3.2.1 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens.


Abschnitt III Inkrafttreten


§ 4 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 04. August 2003 in Verbindung mit der 1. Nachtragssatzung vom 12. Januar 2004 außer Kraft.


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