Satzung der Gemeinde Hütten über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Hütten über die Erhebung einer Hundesteuer
erlassen am: 30.11.2020 | i.d.F.v.: 30.11.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 22.12.2020
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 57) in der zzt. geltenden Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zzt. geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hütten vom 30.11.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in ihren oder seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin oder Halter des Hundes).
(2)
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemein-sam gehalten.
(3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem er drei Monate wird.
(2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3)
Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, ab-handen kommt oder eingeht.
(4)
Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuerpflicht vor dem Monat, in das der Wegzug fällt: sie beginnt mit dem darauffolgenden Monat des Monats, der auf den Zuzug folgt.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich:
für den 1. Hund | 30,00 € |
für den 2. Hund und jeden weiteren Hund | 50,00 € |
§ 5 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 6 Meldepflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
(2)
Die bisherige Hundehalterin oder der bisherige Hundehalter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4)
Die Gemeinde Hütten gibt fortlaufend nummerierte Steuermarken über die Amtsverwaltung Hüttener Berge aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde Hütten eingefangen werden. Hierdurch entstehende Kosten sind von der Halterin oder dem Halter zu erstatten. Die Halterin oder der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(5)
Die Gemeinde Hütten gibt fortlaufend nummerierte Steuermarken über die Amtsverwaltung Hüttener Berge aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes der Hundehalterin oder des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde Hütten eingefangen werden. Hierdurch entstehende Kosten sind von der Halterin oder dem Halter zu erstatten. Die Halterin oder der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 7 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Rechnungsjahr.
(2)
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
§ 8 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Artikel 6 Abs. 1 lit. e) der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz-LDSG) in der z.Zt. gültigen Fassung durch die Gemeinde Hütten zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von anderen Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:
Personenbezogene Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname (n)
b) Anschrift des Hauptwohnsitzes
c) Geburtsdatum
d) Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug
e) Hunderasse
durch Mitteilung bzw. Übermittlung von
a) Polizeidienststellen
b) Ordnungsämtern
c) Sozialämtern
d) Einwohnermeldeämtern
e) Kontrollergebnissen durch Beschäftigte der Gemeinde
f) Amts- bzw. Stadtkassen
g) Arbeitsagenturen
h) Sozialversicherungsträgern
i) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
j) Tierschutzvereinen
k) Bundeszentralregister
l) Allgemeinen Anzeigern
m) Grundstückseigentümern
n) Anderen Behörden
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(2)
Der Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 9 Hundebestandsaufnahme
Die Gemeinde Hütten kann gem. § 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. V. m. § 93 der Abgabenordnung wiederholbare und flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei findet § 93 der Abgabenordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hundebestandsaufnahme unter Beachtung der Anforderungen der Art. 13, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz durchgeführt wird. Die Hundebestandsaufnahme kann auf schriftlichen oder mündlichem Weg durch die von der Gemeinde Hütten beauftragten Mitarbeiter/innen oder beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei sind Grundstückseigentümer/innen, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter/innen sowie die Hundehalter/innen verpflichtet, über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme als Verwaltungshelfer im Auftrag der Gemeinde Hütten. Sie sind an Weisungen gebunden und unterliegen der Aufsicht der Gemeinde Hütten. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung bleibt von den Auskünften unberührt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig
a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
b) die Gemeinde Hütten pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG bleiben unberührt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anzeigepflicht gem. § 10 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs 2 Nr. 2 KAG.