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Satzung der Gemeinde Klein Wittensee über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

erlassen am: 04.12.2018 | i.d.F.v.: 05.12.2018 | gültig ab: 01.01.2019 | Bekanntmachung am: 05.12.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Wittensee vom 04.12.2018 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Anschlussbeitrag

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.

(2)

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau

  1. des Klärwerks,
  2. von Hauptsammlern, Druckleitungen, Hebeanlagen und Klärteichanlagen,
  3. von Straßenkanälen,
  4. von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrich­tungen, nicht jedoch der auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z.B. Anschlussleitung und Reinigungsschacht).

(3)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.


§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)

Der vollen Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands nach § 1 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und

  1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
  2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse gefasst worden sind.

(2)

Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der vollen Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Ab­satzes 1 nicht vorliegen.


§ 3 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage oder von Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage ermöglichen.


§ 4 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1)

Der Anschlussbeitrag errechnet sich

  1. nach der Zahl der an den einzelnen Anschluss anschließbaren oder angeschlosse­nen selbständigen Wohneinheiten entsprechend Absatz 2,
  2. bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der ge­werblichen Nutzfläche entsprechend Absatz 3,
  3. bei landwirtschaftlichen Betrieben die an den einzelnen Anschluss angeschlossene Milchkammernutzfläche entsprechend Absatz 6.

(2)

Der Anschlussbeitrag beträgt für jede auf dem Grundstück vorhandene selbständige Wohneinheit mit einer Wohnfläche

bis zu 50 m² =    766,00 €
von über 50 m² bis zu 85 m² = 1.227,00 €
von über 85 m² bis zu 120 m² = 1.687 ,00 €
von über 120 m² bis zu 160 m² = 2.045,00 €
von über 160 m² = 2.300,00 €

Bei unbebauten Wohngrundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässi­ge Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht ent­hält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Be­bauung ergibt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend.

(3)

Der Anschlussbeitrag beträgt für gewerbliche Nutzflächen auf dem Grundstück je angefangene 50 m² Nutzfläche 766,00 €.

Bei nichtbebauten gewerblichen Nutzflächen gilt als Nutzfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.

(4)

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Abs. 2 ist die Zweite Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch ohne dass ein Abzug zulässig ist, entsprechend anzuwenden. Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Abs. 3 gelten Räume, die beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wobei die Flächen von Werkstätten und Lagerräumen ohne Wasseranschluss außer Ansatz bleiben.

(5)

Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Kirchen, Schulen usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzten, Rechtsanwälten , Architekten , Künst­lern usw.) nicht für Wohnzwecke benutzt werden, sind wie gewerblich genutzte Räume zu behandeln.

(6)

Der Anschlussbeitrag beträgt für landwirtschaftliche Betriebe, je an den einzelnen An­schluss angeschlossene Milchkammer mit einer Nutzfläche bei voller Beitragspflicht je angefangene 50 m² Milchkammernutzfläche 766,00 €.

(7)

Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a, b und c auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen. Gemischt genutzte Grundstücke werden nur dann getrennt veranlagt, wenn tatsächlich Geschäftsräume vorhanden sind.


§ 5 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist diejenige/derjenige, die/der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer/in des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der/des Eigentümerin/Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner/innen. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen nur entsprechend des Miteigentumsanteils beitragspflichtig.


§ 6 Vorauszahlung

Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Gemeinde begonnen wird, können von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen bis zu 80 % des Anschlussbeitrags verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. Die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt.


§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 8 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grundgebühren und Zusatzgebühren.


§ 9 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Für jede der Abwasseranlage angeschlossene Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer ist eine Grundgebühr zu entrichten. Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer 9,00 € monatlich.

(2)

Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.

(3)

Maßstab für die Zusatzgebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Schmutzwasser und beträgt je cbm Abwasser 4,49 €.

(4)

Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen, die auf dem Grundstück gewonnenen und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.

(5)

Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge der letzten 3 Jahre und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist. Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Abwasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.

(6)

Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Lässt die/ der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 50 cbm/ Jahr pro Person zu Grunde gelegt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehaltung wird die Wassermenge um 18 cbm/ Jahr für jede Großvieheinheit bezogen. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl bzw. die durchschnittlich gehaltene Viehzahl.

(7)

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Der Antrag ist bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres unter Angabe und Nachweis der zur Berechnung erforderlichen Daten (Ablesedatum, Zählerstand, Zählernummer und Angaben zum Objekt) zu stellen.

Diese Wassermengen sind durch geeichte, frostsichere und fest eingebaute Wasserzähler, die der Gebührenpflichtige durch einen Fachbetrieb auf seine Kosten einbauen (installieren) lassen muss und auf seine Kosten zu betreiben und zu unterhalten hat. Dabei sind die Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Dieses ist auf dem Antragsformular der Gemeinde durch den Antragsteller sowie dem Fachbetrieb zu bestätigen. Die Messeinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass sie jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden können.

Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, der Gemeinde unter Angabe der Zählernummer, des Eichdatums, der Angaben zum Objekt, des Einbautages und des Zählerstandes den Einbau schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall eines Zählerwechsels oder Zählertausches, die ebenfalls nur duch einen Fachbetrieb vorgenommen werden dürfen. Dabei ist auch das Antragsformular der Gemeinde zu verwenden.

Die Gemeinde hat das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Installation sowie des Zählerbetriebes.

Die Wasserzähler müssen ständig den jeweiligen Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung auf Kosten des Gebührenpflichtigen entsprechen. Die Kosten auch einer eventuellen Nacheichung trägt der Gebührenpflichtige. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Wasserzähler zur Verfügung stellt oder gestellt hat bzw. ein Rechtsvorgänger der Gemeinde dies getant hat.

Wenn die Gemeinde ausnahmsweise und schriftlich auf solche Messeinrichtungen (Abzugszähler) verzichtet oder verzichtet hat, dann kann sie jederzeit als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.

Die geeichten und frostsicheren Wasserzähler zur Messung nicht eingeleiteter Wassermengen sind an einer Stelle fest einzubauen oder anzubringen, an der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dahinter kein Wasser entnommen werden kann, das in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten entsprechende Gutachten anfordern.

Von dem Abzug sind ausgeschlossen:

- das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

- das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser und

- das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Ein Abzug der Wassermengen erfolgt nicht, wenn

- kein schriftlicher Antrag über den ordnungsgemäßen Einbau vorliegt,

- die Zählerdaten nicht rechtzeitig schriftlich der Gemeinde mitgeteilt werden,

- die Eichfrist des Zählers abgelaufen ist oder

- die sonstigen in Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten oder nachgewiesen worden sind.

(8)

Für die Viehaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 18m³ abzusetzen. Dabei gelten

  1. 1 Pferd als 1,0,
  2. 1 Rind bei gemischten Bestand als 0,66,
  3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0,
  4. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand als 0,33
    Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 04. Dezember des Bemessungszeitraums (Kalenderjahr) gehaltene Vieh. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9)

Absetzungen nach Absatz 7 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 50 m³ je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschrittenwerden.


§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens je­doch

  1. für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Straßenkanal folgt und
  2. für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal;

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Stra­ßenkanal entfällt und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.


§ 11 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner/in der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner/innen.

(2)

Beim Wechsel der/des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf die/den neuen Pflichtigeln über. Wenn die/der alte Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt hat, so haftet sie/es für die Gebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben der/dem neuen Pflichtigen.

(3)

Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 12 Heranziehung und Fälligkeit

(1)

Die Heranziehung der Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Be­scheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2)

Die Gebühr wird nach der Menge des auf dem Grundstück im Vorjahr zugeführten Ab­wassers vorläufig berechnet. Das Vorjahr wird gleichzeitig endgültig abgerechnet. Be­stand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzerumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrundezulegende Abwassermenge geschätzt. Bei Be­endigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt oder abgerechnet.

(3)

Die Gebühr wird in Vieteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und15. November fällig. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zah­len, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.

(4)

Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dasselbe gilt für die Abrechnung von Schätzungen.


§ 13 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge bekannt gewor­den sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbe­hörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter­ verarbeiten. Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde und das Amt Hüttener Berge sind befugt, auf der Grundlage von Anga­ben der Abgabenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Ver­zeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entge­gen § 15 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Klein Wittensee vom 13.10.2016 außer Kraft.


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