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Satzung der Gemeinde Klein Wittensee über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Klein Wittensee

erlassen am: 12.07.2006 | i.d.F.v.: 12.07.2006 | gültig ab: 01.11.2016

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über den Brand- schutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz –BrSchG–) in der zur Zeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Wittensee in der Sitzung vom 12.07.2006 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr

Die Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Klein Wittensee (öffentliche Feuerwehr) – im Weiteren bezeichnet „Feuerwehr“ – sind:

  1. Bei Bränden, Not und Unglücksfällen hat die Feuerwehr in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirkt sie im Katastrophenschutz mit.
  2. Die Feuerwehr hat bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
  3. Auf Anforderung hat die Feuerwehr gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der Gemeinde nicht gefährdet sind, in Ausnahmefällen kann auch die Regelung des § 21 Abs. 2 BrSchG Anwendung finden.
  4. Die Feuerwehr hat angeordnete Feuersicherheitswachen zu stellen.
  5. Die Feuerwehr hat sich an der Löschwasserschau zu beteiligen.

§ 2 Kosten

(1)

Der Einsatz der Feuerwehr ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten un- entgeltlich bei:

  1. Bränden
  2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
  3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2)

Für andere Einsätze und Leistungen der Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswache werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
  3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
  4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.

(3)

Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise ab- gesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.


§ 3 Höhe der Gebühr

(1)

Gebühren für Personal

bei Einsätzen je Feuerwehrangehörige/r 39,00 €/Std.

bei Feuersicherheitswachen je Feuerwehrangehörige/r 12,50 €/Std.

(2)

Gebühren für Fahrzeuge und Gerät Die Gebühr beträgt für den Einsatz von

Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht

bis 5,0 t 15,00 €/ angefangene Std
bis 10,0 t 20,00 €/ angefangene Std
über 10,0 t 25,00 €/ angefangene Std

Spezial-Feuerwehrfahrzeugen (einschließlich Ausrüstung), Wasserwerfern, Kehrma- schinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht

bis 6,0 t 75,00 €/ angefangene Std
bis 9,5 t 100,00 €/ angefangene Std
über 9,5 t 150,00 €/ angefangene Std

(3)

Bei Einsätzen aufgrund eines Fehlalarmes einer Brandmeldeanlage beträgt die Gebühr für Personal und Fahrzeuge sowie Gerät pauschal 300,00 €

(4)

In den Gebühren nach Abs. 2 und 3 sind die Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge und der mitgeführten Geräte sowie deren Bedienung enthalten.

(5)

Die nach Abs. 1 bis 4 errechnete Gebühr erhöht sich um den Selbstkostenpreis für verbrauchte Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver u.a.), Ölbindemittel u.a. sowie um Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen.


§ 4 Schuldner der Gebühren

(1)

Gebührenschuldner sind:

  1. der Auftraggeber
  2. derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr veranlaßt, verursacht oder zu vertreten hat,
  3. derjenige, in dessen wirklichem oder mutmaßlichem Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,
  4. bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen, der Veranstalter.

(2)

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 5 Berechnung der Gebühren

(1)

Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:

  1. die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache nach den Stundensätzen,
  2. die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache nach den Stundensätzen,
  3. angemessene Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Perso- nals bei Einsätzen von über drei Stunden Dauer,
  4. die Zeit der Dauer der Feuersicherheitswache zuzüglich einer Pauschale von1 Stunde je Feuerwehrangehörigen für An- und Abfahrt zum Einsatzort.
  5. bei Feuersicherheitswachen die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Gerä- ten usw. von der Feuerwache nach den halben Stundensätzen, jedoch höchstens je Fahrzeug und Tag 250,00 €.

(2)

Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Als Mindestgebühr wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn das Feuer- wehrpersonal oder Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz gelangen.


§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen.

(2)

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Bescheid.

Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3)

Die Gemeinde kann die Ausführung einer Leistung nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4)

Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.


§ 7 Haftung für Schäden

Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung der Feuerwehr gem. § 2 dieser Satzung entstehen werden – soweit sie nicht Folge des natürli- chen Verschleißes sind – dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostener- stattung berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers oder das seiner Angehörigen oder der von ihm beauftragten Person verursacht wurden.


§ 8 Stundung und Erlass

Bei der Stundung oder dem Erlass von Gebühren ist die Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Wittensee anzuwenden.


§ 9 Datenschutz

Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei

  1. Einwohnermeldeämtern
  2. Kraftfahrzeugzulassungsstellen
  3. Grundbüchern beim Amtsgericht
  4. Polizeidienststellen
  5. Staatsanwaltschaften
  6. Kraftfahrtbundesamt
  7. Amt für Land- und Wasserwirtschaft Zulässig, um ggf. folgende Daten zu erheben:

zu a) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbetag, Sterbebuchnummer mit zuständigem Standesamt) aus Melderegistern

zu b) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name, Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien und Verkehrsunfallakten

zu c) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift des Grundeigentümers) aus Grundbüchern

zu d) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Tagebüchern und Verkehrsunfallakten

zu e) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Strafakten und sonstigen Vorgängen

zu f) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name, Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien

zu g) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift) des Verursachers

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhe- bung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.11.2006 in Kraft.


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