Haushaltssatzung der Gemeinde Neu Duvenstedt für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung der Gemeinde Neu Duvenstedt für das Haushaltsjahr 2024
erlassen am: 30.11.2023 | i.d.F.v.: 30.11.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 01.01.2024
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Neu Duvenstedt vom 30.11.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
- im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 248.900,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 264.200,00 Euro |
einem Jahresüberschuss von | 15.300,00 Euro |
und
- im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 239.700,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 243.700,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 10.000,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 9.900,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0,06 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | ||
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 300 % | |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 300 % | |
2. | Gewerbesteuer | 320 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.