Haushaltssatzung der Gemeinde Osterby für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung der Gemeinde Osterby für das Haushaltsjahr 2024
erlassen am: 06.12.2023 | i.d.F.v.: 07.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 14.12.2023
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.567.500 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.933.400 EUR | |
einem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag von | - 365.900 EUR | |
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | 365.900 EUR | |
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichrücklage | 0 EUR | |
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.423.600 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.732.900 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 326.000 EUR | |
einem G3esamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 533.400 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investionsförderungsmaßnahmen auf | 300.000 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 14,04 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | ||
a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 340 % | |
b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 380 % | |
2. | Gewerbesteuer | 350 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000 EUR.