Satzung der Gemeinde Osterby über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten
Satzung der Gemeinde Osterby über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten
erlassen am: 23.09.2021 | i.d.F.v.: 30.09.2022 | gültig ab: 01.10.2022
Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen ( Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.09.2022 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Osterby erlassen:
§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
2.
Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:
- Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 647,00 € monatlich.
- Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
- Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die als Sitzungsgeld gewährt wird. Dies gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind. Das Sitzungsgeld wird gewährt in Höhe von 10,00 €.
- Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 € für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.
- Die/der Ausschussvorsitzenden erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 25,00 € monatlich.
- Die/der Verantwortliche für den Bereich der Bauhofangelegenheiten erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € monatlich.
- Die/der Verantwortliche für den Bereich der Kindertagesstättenangelegenheiten erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € monatlich
- Die vertretenden Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung als ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €.
§ 2 Sonstige Entschädigungen
1.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschalen:
- Reisekostenpauschale für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 10,00 €.
- Telefonkostenpauschale in Höhe von 16,00 €.
- Dienstzimmerpauschale in Höhe von 11,00 €.
2.
Die monatlichen Pauschalen betragen für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Pauschale der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die monatlichen Pauschalen für die Stellvertretung dürfen die monatlichen Pauschalen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
3.
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO). Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 10,00 €, höchstens 50,00 €/Tag (§ 13 Abs. 2 EntschVO).
4.
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).
5.
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird (§ 14 EntschVO).
6.
Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 3 Aufwandsentschädigung
1.
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
2.
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.
3.
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 EntschVOfF.
4.
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 4 EntschVOfF.
5.
Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege der folgenden Fahrzeuge eine monatliche Entschädigung in Höhe von:
Tragkraftspritzenfahrzeug | 28,00 € |
Mehrzweckfahrzeug | 18,00 € |
6.
Die Gerätewartin oder der Gerätewart für die Atemschutzgeräte erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege eine monatliche Entschädigung in Höhe von 9,00 €.
7.
Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO.
8.
Bei Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule und an geeigneten Ausbildungsstätten für Lehrgänge nach Nummer 4.4.3 der FwDV 9/1 erhalten die Lehrgangsteilnehmer eine Verdienstausfallentschädigung entsprechend der Regelung nach Ziffer 3.2.1 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens.
9.
Die/der Jugendfeuerwehrwart/in erhält eine Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes nach Ziffer 2.5 Satz 1 der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF).
10.
Die Stellvertretung der/des Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwartes erhält nach Maßgabe der Ziffer 2.5 Satz 2 der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF) eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der/des Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwartes beträgt. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der/des Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwartes nicht übersteigen.
§ 4 Aufwandsentschädigung
1.
Die Protokollführerin bzw. der Protokollführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 41,00 € für jedes von ihr bzw. von ihm gefertigte Sitzungsprotokoll. Dies gilt nicht für Bedienstete der Amtsverwaltung und Mitglieder der Gemeindevertretung und Ausschussmitglieder. Im Einzelfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 30.09.2021 außer Kraft.
Osterby, 30.09.2022
Heino Bothmann
Bürgermeister