Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Osterby
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Osterby
erlassen am: 12.12.2018 | i.d.F.v.: 12.12.2018 | gültig ab: 01.01.2019
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetztes und des § 13 der Abwassersatzung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.12.2018 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1)
Diese Satzung regelt die Festsetzung und Erhebung der Beiträge und Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Osterby. Die Gemeinde errichtet und betreibt öffentliche Abwasseranlagen zur leitungsgebundenen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Abwassersatzung in der jeweils gültigen Fassung
§ 2 Abgabenerhebung
(1)
Die Gemeinde erhebt Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Die Erschließung von Grundstücken in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen) sowie die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse gelten als Herstellung zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungseinrichtungen.
(2)
Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau sowie für den Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird von der Gemeinde ggf. in einer besonderen Satzung geregelt.
(3)
Die Gemeinde erhebt für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung Gebühren.
§ 3 Kostenerstattungen
(1)
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlichen Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zzgl. einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 300,00 € zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. Die §§ 10 (Beitragspflichtige) und 13 Satz 1 (Veranlagung, Fälligkeit) gelten entsprechend.
(2)
Ist der Grundstückseigentümer gemäß § 4 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Osterby nicht zum Anschluss seines Grundstückes berechtigt, kann die Gemeinde durch Vereinbarung den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.
§ 4 Grundsätze der Beitragserhebung
(1)
Die Gemeinde erhebt getrennte einmalige Beiträge für die zentralen öffentlichen Einrichtungen der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.
(2)
Beiträge werden erhoben zur Abgeltung der Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstehen
§ 5 Beitragsfähige Aufwendungen
(1)
Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen Anlagen der Gemeinde für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung. Aufwendungen für Anlagen Dritter (Baukostenzuschüsse) sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an Abwasseranlagen erworben hat. Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört insbesondere der Aufwand für die Herstellung
- des gesamten gemeindlichen Kanalnetzes einschließlich aller zur Ableitung des Abwassers dienenden technischen Einrichtungen,
- des Klärwerks mit allen technischen Anlagen und Einrichtungen,
- der Klärteiche
- von jeweils einem Anschlusskanal vom Straßenkanal bis zur einzelnen Grundstücksgrenze mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch für die auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z.B.: Anschlussleitung und Reinigungsschacht).
(2)
Bei der Berechnung der Beitragssätze sind Zuschüsse sowie die durch spezielle Deckungsmittel auf andere Weise gedeckten Aufwandsteile abzuziehen.
(3)
Aufwendungen oder Aufwandsanteile für die Straßenentwässerung sind nicht beitragsfähig und bei der Beitragskalkulation herauszurechnen.
(4)
Der nicht durch Beiträge, Zuschüsse oder auf andere Weise unmittelbar gedeckte Teil der Investitionsaufwendungen wird ausschließlich durch Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der Abwassergebühren finanziert.
§ 6 Berechnung des Beitrags
Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§§ 8 und 9) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit den Beitragssätzen (§ 15).
§ 7 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen,
- eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
§ 8 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
(2)
Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
- Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
- Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang berücksichtigt.
- Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit 5. Der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Die nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche); bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung und soweit Flächen nach Satz 2 dabei überdeckt würden, erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten. Sätze 1 bis 4 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
- Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe, auch wenn sie mit einer Kirche bebaut sind, gilt Ziffer 3 Satz 1.
(3)
Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche
vervielfältigt mit:
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, d) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen und mehr. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 erfüllt, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse. c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse; b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken als zulässige Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse. - Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
- Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
- Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.
- Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziffer 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,25 gewichtet.
- Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoß die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
§ 9 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Der Anschlussbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche (Abflussfläche) erhoben.
(2)
Die Grundstücksfläche ist nach § 8 Abs. 2 zu ermitteln.
(3)
Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gelten
1. | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, | |
2. | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: | |
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete | 0,2 | |
Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete | 0,4 | |
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO | 0,8 | |
Kerngebiete | 1,0 | |
3. | für Sport- und Festplätze sowie selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke | 1,0 |
4. | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken, Campingplätzen und Schwimmbädern | 0,2 |
5. | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei die denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist | 1,0 |
Die Gebietseinordnung gemäß Ziffer 2 richtet sich für Grundstücke,
- die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
- die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(4)
Soweit die tatsächlich überbaute Fläche auf einem Grundstück größer ist als die mit der Grundflächenzahl vervielfältigte Grundstücksfläche, so ist sie zu Grunde zu legen.
§ 10 Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2)
Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.
§ 11 Entstehung des Beitragsanspruchs
(1)
Der Beitragsanspruch für den ersten und zusätzliche Grundstücksanschlüsse entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des jeweiligen Grundstücksanschlusses. Soweit ein Beitragsanspruch noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.
(2)
Im Fall des § 7 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung.
§ 12 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 10 gilt entsprechend.
§ 13 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
§ 14 Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 15 Beitragssätze
Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen
a) Schmutzwasserbeseitigung | 1,22 Euro je m² beitragspflichtiger Fläche |
b) Niederschlagswasserbeseitigung | 0,82 Euro je m² beitragspflichtiger Fläche |
§ 16 Grundsätze der Gebührenerhebung
(1)
Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
(2)
Abwassergebühren werden für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
(3)
In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Gemeinde auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Gemeinde sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Baukostenzuschüssen für Anlagen Dritter (§ 5 Abs. 1 Satz 2) und Abschreibungen für der Gemeinde unentgeltlich übertragenen Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 17 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2)
Maßstab für die Gebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Schmutzwasser.
(3)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.
(4)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5)
Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 31. Januar des folgenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muß. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Die Ablesung dieser Messvorrichtungen erfolgt durch die Gemeinde. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(6)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. Für den Nachweis gilt Abs. 5 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(7)
Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 m3 abzusetzen. Dabei gelten
1. | 1 Pferd | als 1,0, |
2. | 1 Rind bei gemischten Bestand | als 0,66, |
3. | 1 Rind bei reinem Milchviehbestand | als 1,0, |
4. | 1 Schwein bei gemischten Bestand | als 0,16, |
5. | 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand | als 0,33 |
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 04. Dezember des Bemessungszeitraums (Kalenderjahr) gehaltene Vieh. Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8)
Absetzungen nach Absatz 7 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 50 m3 je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
§ 18 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Gebühr wird nach der überbauten und befestigten (z.B. Betondecken, bituminöser Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die befestigten Grundstücksflächen werden mit einem der jeweiligen Befestigungsart entsprechenden Abflussbeiwert gewichtet. Dies gilt auch für Niederschlagswasser, das nicht über den Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Straßenflächen oder über Entwässerungsanlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung sind, in die Abwasseranlagen gelangt (indirekte Einleitung).
(2)
Für die bebauten und befestigten Flächen nach Abs. 1 gelten folgende Abflussbeiwerte:
a) | Geneigte Dächer (ab 5 % Dachneigung) | 0,90 |
b) | Flachdächer (bis 5 % Dachneigung) | 0,80 |
c) | Begrünte Dächer | 0,20 |
d) | Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o.ä. | 0,70 |
e) | Betonverbundsteine, unverfugte Platten, unverfugte Pflaster o.ä. | 0,60 |
f) | Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche, „Öko-Pflaster“ o.ä. | 0,20 |
(3)
Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsdaten mittels Erhebungsbogen mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Maßnahme der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge mitzuteilen. Der Gemeinde mitgeteilte Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche werden ab Beginn des jeweils folgenden Monats der Gebührenerhebung zugrunde gelegt.
(4)
Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht fristgemäß nach, so können die Berechnungsdaten geschätzt werden.
(5)
Ist auf dem Grundstück eine genehmigte Einrichtung (Regenwassernutzungsanlage bzw. Versickerungsanlage mit [Not-]Überlauf in das Kanalnetz) vorhanden, die ein Mindestfassungsvolumen von 2 m3 hat und die zur Sammlung und/oder zum Gebrauch von Niederschlagswasser dient, reduziert sich auf Antrag des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 m2 je m3 Fassungsvermögen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. Ist ein (Not-)Überlauf in das Kanalnetz nicht vorhanden, wird die gesamte überbaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die genehmigte Einrichtung gelangt, in Abzug gebracht.
(6)
Für das Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z.B. WC, Waschmaschine) zugeführt wird und das in die Abwasseranlage gelangt, wird eine Schmutzwasserzusatzgebühr gem. § 20 erhoben. In den Fällen, in denen Brauchwasserzähler vorhanden sind, erfolgt die Berechnung nach dem ermittelten Verbrauch, anderenfalls aufgrund einer Schätzung nach repräsentativen Erhebungen des Bundesverbandes der Deutschen Gasund Wasserwirtschaft e.V..
(7)
Wird dem Grundstückseigentümer die Einleitung von Sickerwasser auf Flächendrainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, wird die drainierte Fläche mit einem Abflussbeiwert von 0,20 als befestigte Fläche gem. Abs. 2 berücksichtigt.
(8)
Wird durch das Aufstellen von Regenwassertonnen bzw. Regenauffangbehältern verhindert, dass Regenwasser von einem Grundstück aus in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt und ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.
(9)
Maßgebend für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr sind die Größenverhältnisse der befestigten Flächen zu Beginn des Erhebungszeitraumes.
§ 19 Gebührensätze
(1)
Die Gebühr beträgt:
- für die Schmutzwasserbeseitigung 4,49 € je m³ Abwasser
- für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,74 €/Jahr je m2 überbauter und befestigter Grundstücksfläche
§ 20 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, von der mindestens 11 Monate in den Erhebungszeitraum fallen.
§ 21 Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht besteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist und den zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.
§ 22 Entstehung des Gebührenanspruchs
(1)
Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich (§ 20); vierteljährlich werden Vorauszahlungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben (§ 23).
(2)
Wechselt der Gebührenpflichtige während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
(3)
Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen. Bei einem Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer zur Niederschlagswassergebühr ab dem 01. des Folgemonats herangezogen.
§ 23 Vorauszahlungen
(1)
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2)
Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben.
§ 24 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- und Teileigentümer.
(2)
Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren.
§ 25 Fälligkeit
(1)
Die Heranziehung (Veranlagung) zur Gebühr erfolgt jährlich im Rahmen des Abgabenbescheides über die Jahresverbrauchsabrechnung der Gemeinde (Einzug über das Amt Hüttener Berge) oder durch (Einzel-)bescheid für die Festsetzung von Abwassergebühren.
(2)
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Abwassergebührenbescheid kann mit anderen Abgabenbescheiden verbunden werden.
§ 26 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 27 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 3 und 26 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 29 Inkrafttreten
(1)
Diese Abgabensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Osterby vom 16.12.2015 außer Kraft.
(3)
Soweit Abgabenansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die dafür maßgebenden Regelungen.