Gebührensatzung zur Benutzungssatzung über die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen im„Dorfgemeinschaftshaus Owschlag“
Gebührensatzung zur Benutzungssatzung über die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen im„Dorfgemeinschaftshaus Owschlag“
erlassen am: 26.03.2019 | i.d.F.v.: 18.04.2019 | gültig ab: 19.04.2019 | Bekanntmachung am: 18.04.2019
Aufgrund des § 4 der Gemeindeverordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung und des § 11 der Benutzungssatzung über die Benutzung der Gemeinderäume im Dorfgemeinschaftshaus Owschlag wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Owschlag vom 26.03.2019 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 Gebühren
1.
Für die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen werden Gebühren in folgender Höhe erhoben:
Owschlag (ca. 150m²/L-Form) | 150,00€ |
Boklund (ca. 50 m²) | 50,00 € |
Ramsdorf (ca. 100 m²) | 100,00 € |
Steinsieken (ca. 90m²) | 15,00 € / Stunde |
Sorgwohld (ca. 50 m²) | 50,00 € |
2.
Die Kaution beträgt jeweils das Doppelte der Gebühr und ist vorab zu entrichten. Die Gebühr und Kaution ist vor der Veranstaltung auf das Kontoder Amtskasse Hüttener Berge bei der Förde Sparkasse (IBAN: DE74 2105 0170 0000 1131 91), Stichwort: DGH Owschlag, Name und Raum zu überweisen.
3.
Die Gebühr beinhaltet eine Nutzung von 11:00 Uhr des Veranstaltungstages bis 11:00 Uhr des Folgetages oder nach Absprache.
4.
Die Benutzung der Gemeinderäume lt. Belegungsplan, durch ortsansässige Vereine, Verbände, Organisationen und Träger mit gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen, ist gebührenfrei.
5.
Bei Nutzung der Küchenzeile inkl. Geschirr und Besteck bei kommerziellen Veranstaltungen oder bei privater Nutzung wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.
§ 2 Datenverarbeitung
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Bearbeitung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Bearbeitung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
24811 Owschlag, 18.04.2019