Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Bürgerportal Karte

Hauptsatzung der Gemeinde Owschlag Kreis Rendsburg-Eckernförde

erlassen am: 10.10.2023 | i.d.F.v.: 18.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 18.12.2023 | genehmigt am: 30.11.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag vom 10.10.2023 und mit Genehmigung des Herrn Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 30.11.2023 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Owschlag erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

1

Das Wappen der Gemeinde ist von Silber und Blau geteilt, oben ein Birkhahn in natürlicher Tingierung, unten ein unterhalbes, achtspeichiges, goldenes Mühlrad.

2.

Die Flagge der Gemeinde zeigt: „Auf gleichmäßig in einen oberen weißen und einen unteren blauen Streifen geteiltem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.“

3.

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: "Gemeinde Owschlag, Kreis Rendsburg-Eckernförde“.

4.

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.


§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 8 Wochen einberufen werden.


§ 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

1.

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2.

Sie oder er entscheidet ferner über:

  • Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000 €,
  • Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 6.000 € nicht überschritten wird,
  • Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 6.000 € nicht überschritten wird,
  • Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt,
  • Erwerb von Vermögensgegenständen nach vorheriger Zustimmung des Facchausschusses in der bis zu der dort festgesetzten Höhe (§ 5 Abs. 5 Ziff. c und § 5 Abs. 6 Ziff. c)
  • Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 1.000 € nicht übersteigt,
  • Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000 € nicht übersteigt,
  • Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000 €,
  • Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 800 € nicht übersteigt,
  • Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000 €
  • Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000 €,
  • Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch, sofern planungsrechtliche Belange der Gemeinde nicht berührt werden

3.

Der/dem Bürgermeister/in wird die abschließende Entscheidungskompetenz über die Einstellung von Beschäftigten; nicht jedoch der Beschäftigten mit Leitungsfunktion (Kindergarten-, Krippen-, Bauhofs-, Jugendzentrumsleitung, Leitung soziale Dienste, etc.), übertragen. Die/der Bürgermeister/in hat sich im Vorwege mit der/dem Finanz- und Personalausschussvorsitzenden und der jeweiligen betroffenen Leitung über die einzelnen Einstellungsentscheidungen abzusprechen.


§ 4 Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Hüttener Berge kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 5 Ständige Ausschüsse

1.

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanz- und Personalausschuss:
Zusammensetzung:
7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Abgaben, Prüfung der Jahresrechnung, Personalangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters als Dienstvorgesetzte/r der Beschäftigten und bei Einstellung von Beschäftigten gem. § 3 Abs. 3 gegeben ist, , Bauhof, Feuerwehrangelegenheiten, Förderung der Wirtschaft, Energiewirtschaft.
b) Bau- und Verkehrsausschuss
Zusammensetzung:
7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Bau-, Wege- und Verkehrswesen, Siedlungs- und Kleingartenwesen, Bauleitplanung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenbeleuchtung.
c) Umwelt-, Kultur- und Sozialausschuss
Zusammensetzung:
7 Mitglieder
Aufgabengebiet:
Landschaftspflege- und Umweltschutzmaßnahmen, Fremdenverkehr, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Förderung und Pflege des Sports, Sozialangelegenheiten, Kindergarten, Schule und Jugendpflegeeinrichtungen

In die Ausschüsse zu a. bis c. können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

2.

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

3.

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

4.

Jede im Ausschuss vertretende Fraktion kann für ihre Mitglieder im Ausschuss stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter können auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Diese stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitglieder sind jedoch pro Fraktion begrenzt auf maximal bis zur Hälfte der regulären Mitglieder der Fraktion im Ausschuss – bei Fraktionen mit nur einem Mitglied im Ausschuss kann für diese Fraktion ein stellvertretendes bürgerliches Ausschussmitglied vorgeschlagen werden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten die Ausschussmitglieder im Verhinderungsfall (in der Reihenfolge ihrer Wahl).

5.

Den Ausschüssen nach § 5 Abs. 1, Buchstabe b – c werden im Rahmen des Aufgabengebietes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

  1. Darlehensvergaben bis zum Wert von 10.000 €
  2. Zuschussgewährung bis zum Wert von 10.000 €
  3. Auftragsvergaben bis zu einem Wert in Höhe von 30.000 €, soweit es sich bei der Auftragserteilung nicht um den Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Abs. 1, Ziffer 15, GO handelt.

6.

Dem Finanz- und Personalausschuss werden im Rahmen des Aufgabengebietes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

  1. Darlehensvergaben bis zum Wert von 20.000 €
  2. Zuschussgewährung bis zum Wert von 20.000 €
  3. Auftragsvergaben bis zu einem Wert in Höhe von 50.000 €, soweit es sich bei der Auftragserteilung nicht um den Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Abs. 1, Ziffer 15, GO handelt.
  4. Die abschließende Entscheidungskompetenz über die Einstellung der Beschäftigten mit Leitungsfunktion (Kindergarten-, Krippen-, Bauhofs-, Jugendzentrumsleitung, Leitung soziale Dienste, etc.) sowie die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde aller Beschäftigten.

§ 6 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der Beiräte als Videokonferenz durchgeführt werden.


§ 7 Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 8 Einwohnerversammlung

1.

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Ortsteile durchgeführt werden.

2.

Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 66,66 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

3.

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

4.

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

5.

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

6.

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 9 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 1000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 100 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, hält.


§ 10 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.


§ 11 Veröffentlichungen

1.

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich auf den Grundstücken

  1. Bahnhofstraße 8, auf dem Grünstreifen zwischen Gehweg und Park & Rideparkplatz,
  2. Bahnhofstraße 47, an der gemeindlichen Grünfläche,
  3. Alte Dorfstraße 7 a, ehemaliges Feuerwehrhaus Norby, und
  4. Ramsdorfer Straße 18, vor dem landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Flurstück 7, Flur 4, Gemarkung Ramsdorf,

befinden, während einer Dauer von einer Woche (Aushangfrist) bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

2.

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

3.

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 12 Inkrafttreten

1.

Die Hauptsatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.11.2022 außer Kraft.

2.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 30.11.2023 erteilt.

3.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Zurück zur Auswahl

Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

Groß Wittensee | Altbau

Amtsdirektor
Gleichstellung
Amtskasse
Breitband
Hauptamt
IT-Service
Kämmerei
KITA / Schule
Personal
Steueramt

Groß Wittensee | Neubau

Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
Archiv
Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt

Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

 

Folgen Sie uns auf Facebook und Instagram.