Haushaltssatzung der Gemeinde Owschlag für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung der Gemeinde Owschlag für das Haushaltsjahr 2024
erlassen am: 12.12.2023 | i.d.F.v.: 29.01.2024 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 31.01.2024 | genehmigt am: 22.01.2024
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2023 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde -
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.661.200 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 10.979.000 EUR | |
einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von | 1.317.800 EUR | |
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.695.000 EUR | |
einem Gesamtbetragder Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 10.358.800 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 2.987.000 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 3.414.000 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 1.733.400 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 50,17 Stellen. |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 370 % | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 390 % | |
2. | Gewerbesteuer | 370 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 22.01.2024 erteilt.