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Richtlinie über die Verwendung des Wappens der Gemeinde Owschlag und zur Durchführung von Ehrungen

erlassen am: 07.12.2021 | i.d.F.v.: 07.12.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 08.12.2021

A. Wappen

1.

Das Wappen von Owschlag ist von silber und blau geteilt; oben ein Birkhahn in natürlicher Tingierung, unten ein unterhalbes, sechsspeichiges, goldenes Mühlrad. Es nimmt inhaltlich Bezug auf die naturräumliche Lage Owschlags in der Nachbarschaft ausgedehnter Moorgebiete, in denen das Birkwild noch heimisch ist und in Gestalt des halben Mühlrades auf die ehemalige Erbpachtswassermühle. Die Mühle weist stellvertretend auf die durch Landwirtschaft und ländliches Gewerbe gekennzeichnete wirtschaftliche und soziale Struktur des Ortes in der Vergangenheit hin, das Zeichen des Rades auf die stetige Entwicklung des Ortes "im Lauf der Zeiten".

2.

Das Wappen ist das Hoheitszeichen der Gemeinde. Es ist in das Dienstsiegel der Gemeinde Owschlag aufgenommen und kann im Schriftverkehr auf den gemeindlichen Briefbögen verwandt werden.

3.

Für besondere Anlässe, z. B. Patenschaften, Jubiläen o. a., hält die Gemeinde Wappenanfertigungen vor.

4.

Zur Ehrung besonders verdienter Mitbürgerinnen und Mitbürger hat die Gemeinde einen Ehrenteller mit dem Gemeindewappen geschaffen. Der Ehrenteller und eine entsprechende Beurkundung werden nach sorgfältiger Überprüfung des Einzelfalles auf Beschluss der Gemeindevertretung verliehen.

5.

Örtliche Vereine, Verbände und Organisationen können das Gemeindewappen verwenden, solange kein amtlicher Eindruck entsteht. Eine mögliche Übereinstimmung mit dem unter Nr. 4 genannten Ehrenteller muss vermieden werden. Die Gemeindevertretung behält sich vor, den örtlichen Vereinen und Verbänden und Organisationen die Verwendung des Wappens zu untersagen.

6.

Eine gewerbliche Nutzung des Gemeindewappens kann ebenfalls nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung erfolgen.


B. Geburtstage und Ehejubiläen

Die Gemeinde gewährt neben den Ehrengaben des Landes Schleswig- Holstein und des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu folgenden Geburtstagen/ Ehejubiläen Präsente:

Geburtstage:Blumen/Präsente:
80., 85, jeweils eine Grußkarte und einen Blumenstrauß / Präsent im Wert von ca. 20,00 €
90., 95., 100. und dann jährlich jeweils einen Blumenstrauß / Präsent im Wert von ca. 20,00 € und 25,00 € in bar.
Ehejubiläen:Blumen/Präsente:
Goldenen Hochzeit (50 Jahre), Diamantene Hochzeit (60 Jahre), Eiserne Hochzeit (65 Jahre), Gnadenhochzeit (70 Jahre), und dann jährlich jeweils einen Blumenstrauß / Präsent im Wert von ca. 20,00 € und 25,00 € in bar

C. Ausscheiden von Gemeindevertretern und Gemeindevertreterinnen, Jubiläen und Renteneintritt von Beschäftigten, Verfahren bei Sterbefällen früherer Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen, aktiver und ausgeschiedener Beschäftigten der Gemeinde, aktiver Mitglieder der Feuerwehren Norby und Owschlag sowie der Mitglieder der Jugend- und der Ehrenabteilung

Anlässe:Blumen/Präsente:
Ausscheiden von Gemeindevertretern/innen aus der Gemeindevertretung Präsent im Wert von 20,00 € für die Dauer ihrer Zugehörigkeit je begonnener Legislaturperiode
Jubiläen von Beschäftigten 25 Jahre - 30,00 € 40 Jahre - 60,00 €
Jubiläen von Beschäftigten - Leitungsebene 25 Jahre - 60,00 € 40 Jahre - 120,00 €
Renteneintritt von Beschäftigten 50,00 €
Ableben amtierender oder früherer Gemeindevertreter/ innen sowie aktive wählbare Bürger/in Schleifenkranz im Wert von 80,00 € und / oder Veröffentlichung eines Nachrufes in der örtlichen Tagespresse
Ableben von Beschäftigten oder ausgeschiedenen Beschäftigten, soweit diese aus dem aktiven Dienst der Gemeinde ausgeschieden sind Schleifenkranz im Wert von 80,00 € und / oder Veröffentlichung eines Nachrufes in der örtlichen Tagespresse
Ableben von aktiven Mitgliedern der Feuerwehren Norby und Owschlag sowie der Jugend- und der Ehrenabteilung evtl. Veröffentlichung eines Nachrufes in der örtlichen Tagespresse in Abstimmung mit der Wehrführung

D. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 07.12.2021 mit Wirkung ab 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 06.02.2020 außer Kraft.


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