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Satzung der Gemeinde Owschlag über die Straßenreinigung

erlassen am: 12.04.2011 | i.d.F.v.: 12.04.2011 | gültig ab: 12.04.2011 | Bekanntmachung am: 12.04.2011

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des § 45 des Straßen und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.April 2011 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht

(1)

Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung anderen übertragen wird.

(2)

Die Reinigung durch die Anlieger umfasst die Straßenreinigung sowie die Schneeräumung und Eisbeseitigung (Winterwartung) der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene erheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können.

(3)

Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte.

Um Straßen vom Schneefreizuhalten kann der Schnee von der Gemeinde auf dem Gehwegeiner Straßenseite abgelegt werden. Dies gilt auch wenn dadurch Gehwege zugeschüttet werden. Es werden grundsätzlich die Seiten der Straßen mit den ungeraden Nummern in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen und die mit den geraden Nummern in den Jahren mit geraden Jahreszahlen zur Schneeablage benutzt. Die Jahreszahlen zu Beginn eines Winters gelten für den ganzen Winter!

Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergebensich aus den §§ 2 - 4 dieser Satzung.

Außerhalb geschlossener Ortslagen besteht eine Räum- und Streupflicht für die Kommunen nur bei verkehrswichtigen und zugleich besonders gefährlichen Stellen.

(4)

Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

  • alle selbstständigen Gehwege die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
  • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
  • Gehbahnenin 1,20 m Breite ab begehbarem Straßenrand oder in der Straßenmitte bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder gebotenist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO).

(5)

Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen. die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Für Kraftfahrzeuge ausgewiesene Parkplätze gehören nicht zur Fahrbahn.

Bei der Reinigung von Straßenbegleitgrün sind Fremdkörper (Weggeworfenes jeglicher Art) zu beseitigen, nicht jedoch grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (Bepflanzen, Düngen, Beschneiden, Wässern) durchzuführen.


§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (Straßenreinigung und Winterwartung)

(1)

Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden Grundstücke auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat bzw. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.(siehe Anlage)

(2)

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(3)

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.


§ 3 Umfang der übertragenen Reinigungspflicht

(1)

Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Bei einem geschlossenen Straßenzug (Stichweg) werden die sich überschneidenden Flächen am Ende der Straße anteilig im Verhältnis zur Straßenfrontlänge den an das Kopfende angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen.

(2)

Selbständige Gehwegesind entsprechend Absatz 1 zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

(3)

Die Gehwege und Fahrbahnen sind grundsätzlich nach Bedarf, mindestens einmal im Monat, zu säubern. Der Bedarf richtet sich nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entfernen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.


§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1)

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,20 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.

(2)

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. (siehe Anhang)

(3)

Bei Eis- und Schneeglätte sind

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege
  • Querungshilfen über die Fahrbahn und
  • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.

(4)

In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte, gegebenenfalls wiederholt, zu beseitigen.

Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass weder die Fußgänger behindert werden, noch der Fahrverkehr hierdurch, nicht mehr als unvermeidbar, gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Schnee, der Salz oder sonstige auftauende Mittel enthält, darf auf diesen Flächen nicht gelagert werden.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
  • gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.

(2)

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 NI. 1 OWiG ist der Bürgermeister.


§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondereist die Gemeinde berechtigt:

  • Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückeigentümer des jeweiligen zu reinigenden Grundstücks ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
  • Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückeigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
  • Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückeigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
  • Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
  • Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
  • Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken

zu verwenden.

(2)

Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzungtritt am 12.04.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde (Straßenreinigungssatzung) vom 02.06.1998 außer Kraft.



Anlagen

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