Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Sehestedt zur Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Sehestedt
Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Sehestedt zur Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Sehestedt
erlassen am: 26.09.2017 | i.d.F.v.: 28.11.2017 | gültig ab: 01.01.2018
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der zurzeit gültigen Fassung und des § 31 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Sehestedt vom 26.09.2017 folgende Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Sehestedt zur Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Sehestedt vom 05.11.2002 erlassen:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1)
Entsprechend § 1 Abs. 3 und 4 der Satzung der Gemeinde Sehestedt (Gemeinde) über die Abwasserbeseitigung vom 05.11.2002 (Abwasserbeseitigungssatzung) stellt die Gemeinde in ihrem Gebiet zum Zweck der zentralen Abwasserbeseitigung und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der zentralen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen zentralen Anlagen als öffentliche zentrale Einrichtung zur Verfügung (öffentliche zentrale Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, der für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist.
(2)
Zur Herstellung, zum Ausbau oder Umbau sowie für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss erhebt die Gemeinde Gebühren und Beiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Grundstücksanschluss in diesem Sinne ist gem. § 2 Abs. 4 S. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Anschlusskanal vom Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück. Für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in der tatsächlich geleisteten Höhe.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Dies sind Grundstücke, die auf einem Grundbuchblatt oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer gesonderten Nummer geführt werden (Grundbuchgrundstück).
(4)
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), bei denen die Gemeinde nicht Straßenbaulastträgerin ist.
(5)
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung.
§ 2 Grundsätze der Gebührenerhebung
(1)
Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und für die nach § 9 des Abwasserabgabengesetzes zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
(2)
Abwassergebühren für die Schmutzwasserbeseitigung werden als Grundgebühren für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft für die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind, und als Zusatzgebühren für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
§ 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird sich nach der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, Gewerbebetriebe und Milchkammern erhoben.
(2)
Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(3)
Maßstab für die Zusatzgebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Schmutzwasser .
(4)
Als in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.
(5)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmengen der letzte drei Jahre und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist. Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
(6)
Die Wassermenge nach Abs. 4 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 4 Nr. 2 hat die/der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 30. November des laufenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die die/der Gebührenpflichtige auf ihre/seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die Ablesung dieser Messvorrichtungen erfolgt durch die Gemeinde. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(7)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Der Antrag ist bis zum November des laufenden Jahres unter Angabe und Nachweis der zur Berechnung erforderlichen Daten (Ablesedatum, Zählerstand, Zählernummer und Angaben zum Objekt) zu stellen.
Diese Wassermengen sind durch geeichte, frostsichere und fest eingebaute Wasserzähler nachzuweisen, die die/der Gebührenpflichtige durch einen Fachbetrieb auf ihre/seine Kosten einbauen (installieren) sowie verplomben lassen muss und auf ihre/seine Kosten zu betreiben und zu unterhalten hat. Dabei sind die Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten. Dieses ist durch die/den Antragsteller/in sowie dem Fachbetrieb zu bestätigen. Die Messeinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass sie jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden können.
Die/Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, der Gemeinde unter Angabe der Zählernummer, des Eichdatums, der Angaben zum Objekt, des Einbautages und des Zählerstandes den Einbau schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall eines Zählerwechsels oder Zähleraustausches, die ebenfalls nur durch einen Fachbetrieb vorgenommen werden dürfen.
Die Gemeinde hat das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Installation sowie des Zählerbetriebes und der Verplombung und/oder Manipulationssicherungen. Eine Verplombung und/oder Manipulationssicherung muss immer vor der Inbetriebnahme des Abzugszählers erfolgen.
Die Wasserzähler müssen ständig den jeweiligen Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung auf Kosten der/des Gebührenpflichtigen entsprechen. Die Kosten auch einer eventuellen Nacheichung trägt die/der Gebührenpflichtige. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Wasserzähler zur Verfügung stellt oder gestellt hat bzw. ein/e Rechtsvorgänger/in der Gemeinde dies getan hat.
Wenn die Gemeinde ausnahmsweise und schriftlich auf solche Messeinrichtungen (Abzugszähler) verzichtet oder verzichtet hat, dann kann sie jederzeit als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.
Die geeichten und frostsicheren Wasserzähler zur Messung nicht eingeleiteter Wassermengen sind an einer Stelle fest einzubauen oder anzubringen, an der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dahinter kein Wasser entnommen werden kann, das in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird. Die Gemeinde kann nach Anhörung der/des Gebührenpflichten auf dessen Kosten entsprechende Gutachten anfordern.
Von dem Abzug sind ausgeschlossen:
- das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
- das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser und
- das für Schwimmbecken verwendete Wasser.
Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Eine Abzug der Wassermengen erfolgt nicht, wenn
- kein schriftlicher Antrag über den ordnungsgemäßen Einbau vorliegt,
- die Zählerdaten nicht rechtzeitig schriftlich der Gemeinde mitgeteilt werden,
- die Eichfrist des Zählers abgelaufen ist,
- die Verplombung und/oder Manipulationssicherung nicht oder nicht ständig vorhanden ist oder
- die sonstigen in Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten oder nachgewiesen worden sind.
(8)
Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 18 cbm bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abzusetzen.
(9)
Absetzungen nach Abs. 7 entfallen, soweit dabei für die/den Gebührenschuldner/in 50 cbm je Haushaltsangehörige/n und Jahr unterschritten werden.
§ 4 Gebührensätze
(1)
Die Grundgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt für jede der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossenen Wohneinheit, jeden angeschlossenen Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer 8,00 € monatlich .
(2)
Die Zusatzgebühr beträgt für die Schmutzwasserbeseitigung 3,90 € je cbm Abwasser.
§ 5 Erhebungszeitraum
(1)
Der Erhebungszeitraum (Bemessungszeitraum) ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird und der Ablesezeitraum nicht mit dem Erhebungszeitraum übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch des Ablesezeitraums, von dem mindestens 10 Monate in den Erhebungszeitraum fallen. Entsteht der Gebührenanspruch erst im laufe des Erhebungszeitraumes, so verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend.
§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1)
Die Benutzungsgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen ist und den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen von dem Grundstück Abwasser zugeführt werden kann.
(2)
Für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen. Endet die Gebührenpflicht im laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
(4)
Die Abrechnung entstandener Gebührenansprüche erfolgt jährlich (vgl. 6 Abs. 1); vierteljährlich werden Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren erhoben (vgl. § 9 Abs. 2).
(5)
Wechselt die/der Gebührenschuldner/in während des Jahres, entsteht der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung von Abwassergebühren für die Einleitung gegenüber der/dem bisherigen Gebührenschuldner/in damit für den abgelaufenen Teil des Jahres; maßgebend ist der Zeitpunkt des § 8 Abs. 2 Satz 1.
§ 7 Gebührenpflichtige/r
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer/in des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin/des Eigentümers Gebührenschuldner/in.
Die Wohnungs- und Teileigentümer/innen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner/innen der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer/innen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner/innen.
Gebührenpflichtig ist auch, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. Mehrere Berechtigte sind Gesamtschuldner/innen.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist die/der neue Grundstückseigentümer/in vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat die/der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Versäumt sie/er dies, haftet sie/er für die Gebühren bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung neben der/dem neuen Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner /in.
(3)
Die grundstücksbezogene Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 8 Vorauszahlungen
(1)
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Gebühr für das laufende Jahr. Berechnungsgrundlage hierfür sind die Verbrauchsdaten des Vorjahres und wahlweise entweder ebenfalls die Gebührensätze des Vorjahres bzw. die hiervon abweichenden Gebührensätze des laufenden Jahres.
(2)
Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrags nach Abs. 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen sind auch im Folgejahr zu den angegeben Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.
(3)
Unabhängig von den erhobenen Vorauszahlungen entstehen die Gebühren dennoch erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr. § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4)
Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorauszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag verrechnet bzw. erstattet. Wurden Vorauszahlungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Anschlussmonats entspricht. Diesen Verbrauch hat die/der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt die/der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
§ 9 Heranziehung und Fälligkeit
(1)
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind, sofern der Bescheid keine anderslautenden Angaben enthält, einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung von Vorauszahlungen. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2)
Die Gebühr und die Vorauszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden; § 9 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3)
Widerspruch und Klage gegen einen Gebühren- bzw. Vorauszahlungsbescheid haben gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
§ 10 Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
§ 11 Grundsätze der Beitragserhebung
(1)
Zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, zum Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde einmalige Abwasserbeiträge (Anschlussbeiträge) im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH. Beitragsfähig sind alle Investitionsaufwendungen für die eigenen öffentlichen zentralen Abwasseranlagen der Gemeinde zur öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigung nach der Abwassersatzung. Die Erschließung von Grundstücken, z.B. in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen), gilt als Herstellung. Über den Anschlussbeitrag ebenfalls abgegolten werden die Kosten für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Dies gilt nicht für zusätzliche Grundstücksanschlüsse; die hierbei entstehenden Kosten sind in vollem Umfang vom Anschlussnehmer zu tragen (Kostenersatzanspruch gemäß § 20).
(2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. Aufwendungen für Abwasseranlagen Dritter sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an diesen Abwasseranlagen erworben hat.
(3)
Die Anschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück.
§ 12 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Grundstück muss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können (die tatsächliche Anschlussmöglichkeit ist erfüllt, wenn das Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können),
- für das Grundstück muss nach der zentralen Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde ein Anschlussrecht bestehen,
- für das Grundstück muss eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), sodass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder,
- soweit eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse seitens der Gemeinde gefasst worden sind.
(2)
Wird ein Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3)
Grundstück im Sinne des 3. Abschnitts dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder derselben/demselben Grundstückseigentümer/in gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
§ 13 Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1)
Der Beitragsmaßstab errechnet sich
- nach der Zahl der an den einzelnen Anschluss anzuschließenden oder angeschlossenen selbstständigen Wohneinheiten entsprechend Abs. 2,
- bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Räumen und Grundstücken nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Abs. 3,
- bei landwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Räumlichkeiten und Grundstücken nach der Nutzfläche entsprechend Abs. 6.
(2)
Der Anschlussbeitrag beträgt für jede auf dem Grundstück vorhandene selbstständige Wohneinheit mit einer Wohnfläche
bis zu 50 qm | 818,00 € |
von über 50 qm bis zu 80 qm | 1.278,00 € |
von über 80 qm bis zu 120 qm | 1.738,00 € |
von über 120 qm | 2.096,00 € |
Bei unbebauten Grundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplans. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebiets und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.
(3)
Der Anschlussbeitrag beträgt für gewerbliche Nutzflächen auf dem Grundstück je angefangene 50 qm Nutzfläche 818,00 €. Bei unbebauten gewerblichen Nutzflächen gilt als Nutzfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplans. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebiets und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.
(4)
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche nach Abs. 2 ist die 2. Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, jedoch ohne dass ein Abzug zulässig ist, entsprechend anzuwenden. Als gewerbliche Nutzfläche im Sinne von Abs. 3 gelten Räume, die beruflichen, betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wobei die Flächen von Werkstätten und Lagerräumen ohne Wasseranschluss außer Ansatz bleiben.
(5)
Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Behörden etc.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzten , Rechtsanwälten, Architekten, Künstlern etc.) genutzt werden, sind wie Gewerbebetriebe zu behandeln. Das gleiche gilt für Zelt- und Campingplätze, wobei je angefangene 15 Zeiteinheiten einer gewerblichen Nutzfläche von 50 qm gleichstehen. Die Zahl der Zeiteinheiten bestimmt sich nach der aufgrund der Zeltverordnung des Landes erteilten Erlaubnis.
(6)
Der Anschlussbeitrag für landwirtschaftliche Betriebe beträgt je an den einzelnen Anschluss angeschlossenen angefangene 50 qm Milchkammernutzfläche 818,00 €.
(7)
Beim zusammentreffen mehrerer Kriterien nach Absatz 1 auf einem Grundstück ist getrennt zu veranlagen. Gemischt genutzte Grundstücke werden nur dann getrennt veranlagt, wenn tatsächlich Geschäftsräume vorhanden sind.
§ 14 Entstehen der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragsanspruch für die Abwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist.
Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen.
(2)
Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Gesamtheit der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen durch neue oder wesentlich verbesserte Einrichtungen in der Weise verändert wird, dass sie als neue Einrichtungen angesehen werden.
(3)
Im Falle des § 13 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Entwässerungssatzung. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 15 Beitragspflichtige/r
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer/in des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte/r oder Inhaber/in des Gewerbebetriebs ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer/innen, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaber/innen sind Gesamtschuldner/innen
(2)
Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 16 Vorauszahlungen
Vom Beginn einer Baumaßnahme an können als Vorauszahlungen bis zu 80 % des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. § 16 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber der/dem Schuldner/in des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
§ 17 Fälligkeit der Beitragsschuld
(1)
Die Beiträge und Vorauszahlungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
(2)
Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
§ 18 Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen der/dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die beitragsrelevanten Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 19 Kostenersatz für zusätzliche Grundstücksanschlussleitungen
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen sind der Gemeinde nach § 9 a Abs. 1 KAG SH in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
(2)
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. § 16 gilt entsprechend.
(3)
Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Dies gilt nicht, wenn ein Herstellungsbeitrag festgesetzt oder erhoben werden kann.
§ 20 Ersatzpflichtige
Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer/in des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte/r ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner/innen; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. Miteigentümer/innen, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaber/innen sind Gesamtschuldner/innen.
§ 21 Datenerhebung und -verarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgaben- und Kostenerstattungspflichten und zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten auch von anderen Städten, Gemeinden, Ämtern sowie den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung weiterverarbeiten .
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder im Entsorgungsgebiet die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgaben und Kostenerstattungen und zur Festsetzung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung erforderlichen personenbezoge nen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträge nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen und von nach den Abs. 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen mit den für die Abgaben- und Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung der Kostenerstattung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(5)
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) sowie der Landesverordnung über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzverordnung - DSVO).
§ 22 Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten
(1)
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde alle für die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu ermöglichen bzw. zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsnachweis das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen.
(2)
Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der/des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3)
Die vorstehenden Absätze gelten für die/den Kostenersatzpflichtige/n entsprechend.
(4)
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl von der Veräußerin/vom Veräußerer als auch von der Erwerberin/vom Erwerber innerhalb eines Monats ab Grundbuchänderung schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat die/der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für sie/ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 23 Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere Härten, so können die Beiträge, Gebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 24 Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -).
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen der/des Gebührenpflichtigen gegen Pflichten nach §§ 4 Abs. 5-7 und 28 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Sehestedt über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 09.12.2014 außer Kraft.