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Benutzungssatzung über die Benutzung des gemeindeeigenen Mehrzweckraumes

erlassen am: 30.11.2004 | i.d.F.v.: 14.12.2004 | gültig ab: 15.12.2004

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Sehestedt vom 30.11.2004 folgende Benutzungssatzung erlassen:


Allgemeines § 1

1.

Der Mehrzweckraum soll überwiegend den Organisationen und Vereinen der Gemeinde zur Verfügung stehen.

2.

Der Mehrzweckraum kann nur von der Gemeinde zur Nutzung vergeben werden.

3.

Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

4.

Die Benutzer und Besucher haben die gesamte Anlage und die überlassene Einrichtung pfleglich zu behandeln.

5.

Vor Beginn jeder Benutzung ist das vorhandene Benutzungsbuch einzusehen und nach Beendigung sind die geforderten Angaben einzutragen.

6.

Der Benutzer nutzt die gemeindeeigene Anlage nur unter ständiger Aufsicht seines Vorstandes oder der mit der Aufsicht betrauten Person. Die Aufsicht umfasst auch die Aufsicht über die Nebenräume, das Schließen der Fenster und Türen, den sparsamen Wasser- und Stromverbrauch, die Sauberhaltung der Räume und die Sorge für Ruhe und Ordnung, die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten.

7.

Die Räume sind ordnungsgemäß zu verlassen, etwaige Schäden sind sofort anzuzeigen.


Benutzer § 2

1.

Die Gemeinde Sehestedt überlässt auf Antrag den Mehrzweckraum den sportreibenden Vereinen, Verbänden und Organisationen, den Trägern von gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen, sowie den politischen Parteien zur Benutzung.

2.

Ist eine der in Abs. 1 genannten Institutionen nicht ortsansässig, so behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Benutzung unabhängig von dieser Benutzungssatzung aufgrund besonderer Vereinbarungen zu gestatten.


Benutzungsgenehmigung § 3

Die Benutzungsgenehmigung wird durch den Bürgermeister erteilt. Werden die genannten Räume und Anlagen nicht nur zur einmaligen Nutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Im Widerrufsfalle ist die Gemeinde zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Die Gemeinde kann die Benutzung vor allen widerrufen, wenn vom Benutzer gegen diese Benutzungssatzung verstoßen wird.


Benutzungsbedingungen § 4

1.

Die überlassenen Räume dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass diese Benutzungssatzung eingehalten wird.

2.

Sind die Anlagen und Räume nicht nur zu einmaliger Benutzung überlassen, so haben die Benutzer der Gemeinde eine Woche vor der erstmaligen Benutzung eine Liste der aufsichtführenden Personen zu übergeben. Die Liste muss den vollem Namen, das Alter sowie die Anschrift (Telefonnummer) der Aufsichtspersonen enthalten.

3.

Die Schlüssel der gemeindeeigenen Räume dürfen nur den mit der Aufsicht betrauten Personen ausgehändigt werden. Diese Personen sind für die sichere Verwahrung der Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust der Schlüssel haften sie für die entsprechenden Folgekosten. Die Aushändigung an andere Personen und die Fertigung weiterer Schlüssel sind untersagt.


Pflichten des Benutzers § 5

1.

Der Benutzer hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden baufeuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz) zu sorgen.

2.

Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass

  1. die behördlichen, insbesondere steuerlichen Anmeldungen vorgenommen werden,
  2. die Benutzungssatzung eingehalten wird.

Zustand der Räume und Anlagen § 6

1.

Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem in der Genehmigung genannten Zweck benutzt werden.

2.

Sie werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Mängel, die über diesen bekannten Zustand hinausgehen, sind unverzüglich der Gemeinde oder dessen Beauftragten zu melden.

3.

Veränderungen (bauliche Maßnahmen, Dekorationen) der Räume und Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten vorgenommen werden.

4.

Die benutzten Räume sind in sauberem Zustand (besenrein) zu verlassen.


Unterhaltung § 7

1.

Die laufende Unterhaltung der Räume und Anlagen obliegt der Gemeinde, soweit in besonderen Nutzungsverträgen keine andere Regelung getroffen wird.

2.

Die Benutzer sind verpflichtet - soweit die Arbeiten zumutbar sind - sie hierbei zu unterstützen.


Private Nutzung § 8

Private Feste und Veranstaltungen dürfen im Mehrzweckraum nur aufgrund besonderer Vereinbarungen durchgeführt werden.


Haftung § 9

1.

Für die Schäden und Verunreinigungen an den überlassenen Räumen und Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Benutzer in voller Höhe.

2.

Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

3.

Für Personen und Sachschäden, die aus der Benutzung entstehen, haftet die Gemeinde dem Benutzer gegenüber nur bei ihrer nachgewiesenen, groben Fahrlässigkeit.

4.

Der Benutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung der überlassenen Räume von Dritten gestellt werden könnten.


Benutzungszeiten § 10

1.

Die Benutzungszeiten werden in der Benutzungsgenehmigung festgelegt.

2.

Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.


Sperrung § 11

Die Gemeinde kann die zur Benutzung überlassenen Räume für jegliche Benutzung sperren, insbesondere,

  1. wenn die Räume für eigene Zwecke benötigt werden,
  2. wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen,
  3. wenn vom Benutzer diese Benutzungssatzung nicht eingehalten wird.

Die Gemeinde teilt dem Benutzer die Sperrung zu einem für den Einzelfall frühestmöglichen Zeitpunkt mit.


Gebühren § 12

Die Gemeinde behält sich vor, eine Gebührensatzung für die Nutzung der gemeindeeigenen Anlagen zu erlassen.


Hausrecht § 13

1.

Die Gemeinde übt das Hausrecht aus.

2.

Der Bürgermeister oder dessen beauftragte Person ist berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten. Ihren Anweisungen haben alle Anwesenden zu folgen.


Inkrafttreten § 14

Diese Benutzungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 06.12.1984 außer Kraft.


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