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Hauptsatzung der Gemeinde Sehestedt (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

erlassen am: 01.12.2020 | i.d.F.v.: 23.02.2021 | gültig ab: 23.02.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.12.2020 und mit der Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Sehestedt erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

1)

Die Beschreibung des Wappens der Gemeinde Sehestedt lautet wie folgt:

In Blau eine silberne Seerosenblüte mit goldenem Butzen, umgeben von drei kleeblattförmig gestellten silbernen Seerosenblättern.

2)

Die Beschreibung der Gemeindeflagge der Gemeinde Sehestedt lautet wie folgt:

Auf blauem Flaggentuch die Figur des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur

3)

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:

,,Gemeinde Sehestedt Kreis Rendsburg-Eckernförde"

4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.


§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)

1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,00 € nicht überschritten wird,
  3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,00 € nicht überschritten wird,
  4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt,
  5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500,00 € (Gesamtbelastung 10.000,00 €) nicht übersteigt,
  6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,00 € nicht übersteigt,
  7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €, 
  8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 400,00 € nicht übersteigt,
  9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  11. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22 a AO, Entschädigungsverordnung)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 4 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46, 94 Abs. 4 GO)

1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a)Finanzausschuss 
  Zusammensetzung: 5 Mitglieder
  Aufgabengebiet: Finanzwesen
    Grundstücksangelegenheiten
    Steuern und Abgaben
    Prüfung der Jahresrechnung
b)Kultur-, Sozial- und Jugendausschuss 
  Zusammensetzung: 5 Mitglieder
  Aufgabengebiet: Kultur- und Gemeinschaftswesen
    Büchereiwesen
    Sozialwesen
    Jugendangelegenheiten
c)Bau-, Wege- und Umweltausschuss 
  Zusammensetzung: 6 Mitglieder
  Aufgabengebiet: Bauwesen, Ver- und Entsorgung
    Grundstücksangelegenheiten
    Wegeangelegenheiten
    Förderung und Pflege des Sports
    Feuerlöschwesen
    Umwelt- und Naturschutz
    Landschaftspflege

 

2)

In die Ausschüsse zu Absatz 1 a) bis c) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; die Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

3)

Im Kultur-, Sozial- und Jugendausschuss haben Kinder- und Jugendvertreter, zu Fragen die sie betreffen, ein Anhörungsrecht.

4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über Auftragsvergaben – mit Ausnahme des Erwerbs von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Nr. 15 GO - sowie die Bewilligung von Zuschüssen in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet bis zu einem Betrag von 1.000,00 € übertragen.

5)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüsse der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

6)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.


§ 5 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten § 35a GO)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der Beiräte als Videokonferenz durchgeführt werden.


§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27,28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16a GO)

1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern (zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, hält.


§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.


§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich

  1. in Sehestedt-Nord, neben der Telefonzelle am dänischen Denkmal und
  2. in Sehestedt-Süd, bei der Telefonzelle am Ehrenmal

befinden, während einer Dauer von 7 Tagen bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 11 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt mit sorfortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.11.2012 außer Kraft.


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