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Satzung der Gemeinde Sehestedt über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf der Parkfläche am Fähranleger Sehestedt-Nord sowie für die Inanspruchnahme der Entsorgungsstation

erlassen am: 22.09.2020 | i.d.F.v.: 08.10.2020 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 08.10.2020

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 57) in der zzt. geltenden Fassung, der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S.1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zzt. geltenden Fassung sowie des § 3 der Benutzungsordnung für den Wohnmobilparkplatz Sehestedt vom 08.10.2020 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Sehestedt vom 22.09.2020 folgende Satzung erlassen:


§ 1

(1)

Für das Parken mit Kraftfahrzeugen auf der Parkfläche am Fähranleger Sehestedt-Nord wird eine Parkgebühr erhoben.

(2)

Die Parkgebühr beträgt 0,50 € je angefangene volle Stunde für die ersten 12 Stunden, jedoch pauschal 8,00 € für 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Geldeinwurfs in den Parkscheinautomaten bis zur gleichen Zeit des darauffolgenden gebührenpflichtigen Tags. Das Parken bis zu einer Stunde ist gebührenfrei.

(3)

Die Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der kostenfreien Zeit wird durch die sichtbare Auslage des Parkscheins im Fahrzeug nachgewiesen.

(4)

Gebührenschuldner ist, wer ein Kraftfahrzeug auf der Parkfläche parkt. Die Parkgebühr wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs auf der Parkfläche.

(5)

Über eine Gebührenbefreiung in Einzelfällen entscheidet die Gemeinde. Für Einsatzfahrzeuge werden keine Gebühren erhoben.


§ 2

Für die Inanspruchnahme der Entsorgungsstation (Abwasserbeseitigung sowie Frischwasserversorgung bis max. 100 l) wird eine Benutzungsgebühr von 1,00 € erhoben.


§ 3

Diese Parkgebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührensatzung vom 16.12.2008 außer Kraft.


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