Fahrlehrerprüfung: Zulassung
Fahrlehrerprüfung: Zulassung
Wer eine Fahrlehrerprüfung ablegen möchte, benötigt dafür eine Zulassung der Fahrerlaubnisbehörde.
Wenn Sie die Fahrlehrerprüfung ablegen möchten, benötigen Sie dafür eine Zulassung der Erlaubnisbehörde. Die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung finden Sie im § 8 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem/in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Die fahrpraktische Prüfung von Bewerber/innen für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden.
In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte durchgeführt werden.
Die Lehrproben sollen jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.
- Für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines befristeten Fahrlehrerscheins: 40,90 Euro (Nr. 302.1 GebOSt),
- für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins: 40,90 Euro (Nr. 302.2 GebOSt),
- Für die Fahrlehrerprüfung werden Gebühren gemäß Nr. 301.1 bis 301.3 GebOSt erhoben, zum Beispiel:
- Klasse A: 481,00 Euro,
- Klasse BE: 798,40 Euro (einschließlich Lehrproben),
- Klassen CE und DE: je 532,00 Euro.
Für die fahrpraktische Prüfung und für die Fachkundeprüfung:
- einen formlosen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis,
- einen Nachweis, dass die Fahrpraxis und die Ausbildung begonnen wurde.
Für die Lehrproben:
- einen formlosen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,
- einen Nachweis über den Abschluss der Fahrpraxis.
Sollte die Prüfung wiederholt werden müssen, bedarf es keiner erneuten Zulassung durch die zuständige Erlaubnisbehörde.
- Arbeitsschutz / Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
- Gaststättenbetrieb: Widerruf der Erlaubnis (Schließungsverfügung)
- Registrierung von Personen beantragen, die Rentenberatung als Rechtsdienstleistung anbieten
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
- Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum: Erlaubnis
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg
Frau Andrea Schmidt
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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+49 4331 202-466
+49 4331 202-282
strassenverkehrsbehoerde[at]kreis-rd.de
Etage:
5. OG
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Zimmer:
522
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein