Unterstützung durch die Betreuungsbehörde als ehrenamtlicher Betreuer vereinbaren
Unterstützung durch die Betreuungsbehörde als ehrenamtlicher Betreuer vereinbaren
Einer Person, die ihre Angelegenheiten aus Krankheits- oder Altersgründen nicht mehr selbst regeln kann, kann das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite stellen.
Die Betreuerin oder der Betreuer kann für die hilfsbedürftige Person in von dem Betreuungsgericht bestimmten Bereichen, so genannten Aufgabenkreisen, tätig werden und die hilfsbedürftige Person, wenn nötig, auch rechtlich vertreten.
Die Mehrzahl der Betreuungen in Schleswig-Holstein werden ehrenamtlich geführt. Das bedeutet, dass Verwandte oder Bekannte der hilfsbedürftigen Person oder engagierte Bürgerinnen oder Bürger die Rolle der Betreuerin oder des Betreuers übernehmen. Sie erhalten dafür keine Vergütung. Es wird ihnen aber eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt.
Als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer haben Sie bestimmte Aufgaben und Pflichten. Sie müssen bei Ihrer Tätigkeit für die hilfsbedürftige Person deren Wünsche und Interessen berücksichtigen. Auch müssen Sie dem Betreuungsgericht in bestimmten Abständen über Ihre Tätigkeit für die hilfsbedürftige Person berichten.
Nach der Bestellung durch das Betreuungsgericht erhalten Sie einen Betreuerausweis. Bei der Gelegenheit informieren die Rechtspfleger des Betreuungsgerichts Sie über Ihre Aufgaben und Pflichten als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer. Auch später können Sie sich mit Fragen zu Ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer an das Betreuungsgericht wenden.
Das zuständige Betreuungsgericht finden Sie beim Amtsgericht am Wohnsitz der hilfsbedürftigen Person.
Die zuständige Behörde verlangt zum Teil, dass ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der ersten Bestellung bestimmte Unterlagen vorlegen, wie zum Beispiel ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Das gilt vor allem für Betreuerinnen und Betreuer, die nicht mit der hilfsbedürftigen Person verwandt sind. Einzelheiten dazu können Sie bei der zuständigen Betreuungsbehörde erfragen.
Formulare für Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung des Bundesministeriums der Justiz
Was sollte ich noch wissen?
Unterstützung und Beratung erhalten Sie auch bei den Betreuungsvereinen in Schleswig-Holstein und bei den Landrätinnen und Landräte der Kreise oder den (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeistern der kreisfreien Städte. Eine Liste der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein finden sie auf den Internetseiten der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein (IGB).
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Betreuungsrecht in Schleswig-Holstein
- Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung beantragen
- Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Plakatierungen innerhalb von Ortsdurchfahrten: Genehmigung
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Ansprechpartner
Reeperbahn 45 - 47
24340 Eckernförde
Tel: +49 4351 715-3Fax: +49 4351 715-480E-Mail: verwaltung[at]ag-eckernfoerde.landsh.deWeb: www.amtsgericht-eckernfoerde.schleswig-holstein.de
Postanschrift: Postfach 110724331Eckernförde
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein