Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brekendorf über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brekendorf über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung
erlassen am: 06.12.2016 | i.d.F.v.: 06.12.2016 | gültig ab: 01.01.2017
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der geltenden Fassung und des § 23 der Satzung der Gemeinde Brekendorf über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 06.12.2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Anschlussbeitrag
(1)
Die Gemeinde Brekendorf erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Wasserversorgungsanlagen einen Anschlussbeitrag.
(2)
Zu dem Aufwand, der durch den Beitrag nach Abs. 1 gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Versorgungsleitungen und ihrer Nebeneinrichtungen.
Der Kostenaufwand für die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen ist hierin nicht enthalten.
(3)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt werden, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
§ 2 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden und
- für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3)
Die Beitragspflicht entsteht, sobald an die für das einzelne Grundstück betriebsfertige Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird.
§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1)
Der Anschlussbeitrag berechnet sich
- bei Wohngrundstücken nach der Fläche der Wohneinheiten entsprechend Abs. 2,
- bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nach der betrieblichen Gebäudefläche entsprechend Abs. 3,
- bei gewerblich genutzten Grundstücken nach der gewerblichen Nutzfläche entsprechend Abs. 4.
(2)
Der Anschlussbeitrag beträgt für jeden m² Wohnfläche 5,00 €. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche ist die zweite Berechnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3)
Der Anschlussbeitrag beträgt für jeden m² landwirtschaftlicher Gebäudefläche 5,00 €. Bei der Gebäudefläche bleiben die Flächen außer Ansatz, die nicht für Viehhaltung geeignet sind.
(4)
Der Anschlussbeitrag beträgt für jeden m² gewerbliche Nutzfläche 5,00 €. Als gewerbliche Nutzfläche gelten Räume, die beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Zu diesen zählen auch Räume, die von öffentlichen Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Behörde usw.), privaten Vereinigungen sowie freiberuflich Tätigen (Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten usw.) genutzt werden. Dabei bleiben solche Räume außer Ansatz, die bei zweckentsprechender Nutzung nicht mit einem Wasseranschluss versehen werden (z.B. unbeheizte Werkstätten und Lagerräume).
(5)
Bei Zusammentreffen mehrerer Kriterien nach § 3 Abs. 1 a bis c auf einem Grundstück, ist getrennt zu berechnen.
§ 4 öffentlich-rechtliche Kostenerstattung
(1)
Für die Herstellung der Grundstücks- und Hausanschlussleitungen einschl. der Wasserzähler und Absperrhähne sind der Gemeinde die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Änderung sowie die Beseitigung von Grundstücks- und Hausanschlussleitungen oder Teile derselben, die nicht von der Gemeinde zu vertreten sind.
(2)
Für Weideanschlüsse ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 5 Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 6 Vorauszahlungen
Mit Beginn einer Baumaßnahme können Vorauszahlungen bis zu 80 % des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Für Maßnahmen nach § 4 können vor Beginn Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erstattungsbetrages verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst.
§ 7 Fälligkeit
Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, wird ein schriftlicher Beitragsbescheid erteilt. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8 Benutzungsgebühren
(1)
Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung, Unterhaltung und des Betriebes der Wasserversorgungsanlage einschl. der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals, der Abschreibungen und der Grundwasserentnahmeabgabe Benutzungsgebühren. Sie gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren und werden als Jahresgebühr erhoben. Als Gebührenjahr gilt das Kalenderjahr.
(2)
Hinsichtlich der Festsetzung der Verbrauchsgebühren für das jeweilige Gebührenjahr wird der Wasserverbrauch vom 01.01. bis zum 31.12. des Jahres (Verbrauchszeitraum) zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühren ist die Dauer des Bestehens der Gebührenpflicht im Erhebungszeltraum maßgebend.
§ 9 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Grundgebühr berechnet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten und beträgt für jeden Anschluss an die Wasserversorgungsanlage
a) | je Wohneinheit / je Gewerbeeinheit | 3,10 €/Monat netto |
b) | für einen Weideanschluss | 7,17 €/Monat netto |
(2)
Die Verbrauchsgebühr berechnet sich nach der im Verbrauchszeitraum entnommenen Wassermenge. Sie beträgt 0,55 €/m³ netto.
(3)
Für die Abgabe von Bauwasser wird eine einmalige Gebühr erhoben. Sie beträgt netto:
a) | bei Einfamilienhäusern | 55,00 € |
b) | bei Mehrfamilienhäusern je Wohneinheit | 27,50 € |
c) | bei sonstigen Bauten | 55,00 €. |
Bei Fertigbauweise wird nur 50 % der Gebühr berechnet.
§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch
- für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses folgt und
- für die Verbrauchsgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entfällt und der Gemeinde vom Gebührenpflichtigen hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist.
(3)
Die Gebührenpflicht für Hydrantenstandrohre beginnt mit dem Tage der Ausgabe und endet mit dem Tage der Rückgabe.
§ 11 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an seiner Stelle der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Gemeinde oder das Amt Hüttener Berge Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde oder des Amtes Hüttener Berge das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 12 Heranziehung und Fälligkeit
(1)
Die Heranziehung zur Zahlung der Benutzungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und im 1. Quartal des auf das Gebührenjahr folgenden Jahres zugestellt wird.
(2)
Der Gebührenbescheid enthält die Abrechnung der Verbrauchsgebühr entsprechend der Wasserentnahme im abgelaufenen Verbrauchszeitraum, also vom 01.01. bis zum 31.12. des Vorjahres, sowie der Grundgebühr für den gleichen Zeitraum.
Gleichzeitig werden entsprechend dem Wasserverbrauch im abgelaufenen Verbrauchszeitraum neue vierteljährliche Vorauszahlungsbeträge festgesetzt, die am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Kalenderjahres fällig sind. Der Restbetrag nach der endgültigen Abrechnung der Benutzungsgebühren ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig. Bestand im vergangenen Verbrauchszeitraum keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang wesentlich verändert, wird der für die Vorauszahlung zugrunde zu legende Verbrauch von der Gemeinde geschätzt.
(3)
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluss oder bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen im Laufe des Verbrauchszeitraumes werden die Verbrauchsgebühr aufgrund der abgenommenen Wassermenge und die Grundgebühr nach der im Verbrauchszeitraum bestehenden Dauer der Gebührenpflicht ermittelt und festgesetzt. Die sich danach ergebende Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(4)
Die abgenommene Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge auf der Grundlage des Verbrauches des Vorjahres und der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
§ 13 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen den § 11 Abs. 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Berechnung und Festsetzung der Abgaben
Die Anschlussbeiträge, Gebühren und die öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungen werden vom Amt Hüttener Berge berechnet und festgesetzt.
§ 16 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BBauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brekendorf über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung vom 03.12.2013 außer Kraft.