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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Brekendorf

erlassen am: 28.11.2023 | i.d.F.v.: 14.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 15.12.2023

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 2 und 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. S.-H. S. 57) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis 7, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H. S. 27) sowie §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausfühung des Abwasserabgabegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.2019 (GVOBl. S.-H. S. 425), des § 31 des Lan-deswassergesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.2019 (GVOBl. S.-H. S. 425) und des § 13 der Satzung über die Abwasserbe-seitigung der Gemeinde Brekendorf (Abwassersatzung) vom 18.02.2003 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Brekendorf vom 28.11.2023 fol-gende Satzung erlassen:


§ 1 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unter­haltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung - einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals, der Abschreibungen und der Abwasserabgabe eine Be­nutzungsgebühr.


§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

01.

Für die Beseitigung des Abwassers werden Grund- und Zusatzgebühren er­hoben. Die Grundgebühr wird nach der Anzahl der auf den Grundstücken vor­handenen selbständigen Wohneinheiten berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück nur ein Gewerbebetrieb oder ein landwirtschaftlicher Betrieb so wird für diesen eine Grundgebühr wie für eine Wohneinheit berechnet. Die Grundge­bühr beträgt 6,56 € pro Wohneinheit / Gewerbeeinheit im Monat.

02.

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das unmittelbar der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der cbm Abwasser.

03.

Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nach Abs. 6 abzusetzenden Wassermenge.

04.

Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser er­mittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrundegelegte Verbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wasser­messer einbauen, ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zuge­führte Wassermenge zu schätzen.

05.

Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

06.

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von einem Monat bei der Gemeinde einzureichen. Die Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Die Ablesung der Wasserzähler geschieht auf Kosten des Gebührenpflichtigen. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

07.

Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit – be­zogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel – abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 50 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl gilt der 01. Januar eines jeden Jahres.

08.

Die Benutzungsgebühr beträgt je m³ bei Ableitung des Abwassers über das Kanalnetz in die Abwasseranlage 1,29 €. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.


§ 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum

01.

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch

  1. für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstückes an einen Straßenkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt und
  2. für die Zusatzgebühr sobald das Grundstück an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.

02.

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluß an einen Straßenkanal entfällt bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

03.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.


§ 4 Gebührenpflichtige

01.

Gebührenpflichtig ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

02.

Bei Eigentumswechsel wird die/der neue Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner vom Beginn des Monats an, der der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn die/der bisherige Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner der Gemeinde den Eigentumswechsel nachweist. Die/der bisherige Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.

03.

Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde nach Maßgabe der Abgabenordnung das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 5 Veranlagung und Fälligkeit

01.

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

02.

Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung die Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

03.

Im Übrigen sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides zu zahlen. Der Abwassergebührenbescheid kann mit anderen Abgabenbescheiden verbunden werden. Satz 1 und 2 gelten für die Abschlagszahlungen entsprechend. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.


§ 5a Kostenerstattung

01.

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung zusätzlicher Grundstücksanschlusslei-tungen an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen sind der Gemeinde nach § 9 a Absatz 1 KAG SH in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzan-spruch für jede Leitung berechnet.

02.

Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der An-schlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und wird ei-nen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

03.

Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Dies gilt nicht, wenn ein Anschlussbeitrag festge-setzt oder erhoben werden kann.


§ 6 Datenverarbeitung

01.

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

02.

Die Gemeinde ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

03.

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 4 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Brekendorf (Gebührensatzung) vom 06.12.2016 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 29.11.2022 außer Kraft.


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